Satzung Kreditwirtschaftliches Colloquium Hohenheim
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Kreditwirtschaftliches Colloquium Hohenheim e.V.“ (KCH).
- Er hat seinen Sitz in Stuttgart-Hohenheim und ist im Vereinsregister eingetragen.
- Das Geschäftsjahr umfasst den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 30. September des Folgejahres.
§ 2 Zweck des Vereins
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ in der Abgabenordnung.
- Zweck des Vereins ist die Förderung der Weiterbildung und des Kontaktes zwischen Studierenden und Absolventen der Vertiefungsrichtungen „Banking & Finance“ und „Risk Management“ an der Universität Hohenheim und allen an der Theorie und Praxis der Bank-, Finanz- und Kreditwirtschaft Interessierten. Darüber hinaus soll der Verein sozial bedürftige Studierende der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Bank-, Finanz- und Kreditwirtschaft, hinsichtlich ihres Studiums sowie weiterer studienunterstützender Aktivitäten fördern. Dazu ist der Fonds zur Unterstützung sozial bedürftiger Studenten der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Bank-, Finanz- und Kreditwirtschaft vorhanden. Näheres bestimmt das Staut im Anhang.
- Der Verein sucht diesen Zweck insbesondere durch Veranstaltungen jeder Art zur Verbesserung der studentischen und beruflichen Bildung sowie zum Erfahrungsaustausch zwischen den in Abs. 2 genannten Gruppen zu verwirklichen.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
- Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche oder juristische Person werden, die Interesse an den Vereinszwecken hat.
- Die Aufnahme als Vereinsmitglied erfolgt durch Beschluss des Vereinsvorstandes. Voraussetzung ist eine schriftliche Anmeldung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung an.
- Ehrenmitglieder werden auf Vorschlag des Vorstandes, der in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen ist, von der Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen ernannt; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Ehrenmitglieder haben alle Rechte, nicht aber die Pflichten der ordentlichen Mitglieder.
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
- Tod des Mitgliedes; bei juristischen Personen durch deren Auflösung;
- schriftlich erklärten Austritt, der spätestens vier Wochen vor Ablauf des Geschäftsjahres dem Vorstand zugegangen sein muss und mit Ende des Geschäftsjahres wirksam wird;
- Ausschluss, über den grundsätzlich der Vorstand im Einvernehmen mit dem Präsidium beschließt. Der Ausschluss ist insbesondere in folgenden Fällen zulässig:
- Ein Mitglied kann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mit der Zahlung des Mitgliedsbeitrages im Rückstand ist und in der zweiten Mahnung die Streichung angedroht worden ist. Die Streichung darf frühestens einen Monat nach Absendung des zweiten Mahnschreibens beschlossen werden und ist dem Mitglied mitzuteilen. Dem Mitglied steht kein Berufungsrecht zu.
- Ein Mitglied kann auch dann von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es seiner Pflicht aus § 5 Abs. 5 nicht nachkommt und einen Adresswechsel dem Vorstand nicht mitteilt. Die Streichung darf frühestens ein Jahr nach dem Zeitpunkt beschlossen werden, an dem die Ungültigkeit der Adresse dem
- Vorstand bekannt geworden ist. Die Streichung wird mit Beschlussfassung wirksam und bedarf keiner weiteren Mitteilung. Dem Mitglied steht kein Berufungsrecht zu.
- Ferner ist der Ausschluss aus wichtigem Grund möglich. Vor der Beschlussfassung darüber muss der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme geben.
Der Ausschluss ist dem Mitglied durch Brief unter Angabe der Begründung mitzuteilen. Gegen den Beschluss kann das Mitglied innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Der Vorstand hat binnen zwei Monaten nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen den Beschluss des Vorstandes bestätigen kann; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Mit dem Beschluss der Mitgliederversammlung wird der Ausschluss sofort und endgültig wirksam.
§ 4. Mitgliedsbeiträge
- Der Mitgliedsbeitrag wird im zweiten Quartal des Geschäftsjahres fällig und ist vorzugsweise im Einzugsermächtigungsverfahren zu erheben.
- Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Für einheitliche Mitgliedergruppen kann die Höhe des Mitgliedsbeitrages unterschiedlich festgelegt werden.
§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Jedes Mitglied ist berechtigt, an der Willensbildung im Verein durch Wahrnehmung seines Antrags-, Diskussions- und Stimmrechts teilzunehmen.
- Alle Mitglieder sind berechtigt, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Für besondere Veranstaltungen des Vereins können auch von Mitgliedern gesonderte Beiträge erhoben werden.
- Für die Mitglieder sind die Satzung, Ordnungen und die Beschlüsse der Organe verbindlich.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht.
- Jeder Anschriftenwechsel ist dem Vorstand mitzuteilen.
- Die Rechte der Mitglieder sind nicht übertragbar.
§ 6 Organe
Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliedersammlung
- der Vorstand
- das Präsidium
- der Kassenprüfer
§ 7 Die Mitgliederversammlung
(1)
(a) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet innerhalb der ersten 4 Monate im Anschluss an das Geschäftsjahr statt. Sie wird vorn Vorstand durch schriftliche Einladung unter Enthaltung einer Frist von 4 Wochen einberufen.
(b)
- Die Einladung hat die Tagesordnung zu enthalten;
- Wie jedes Schreiben des Vereins an seine Mitglieder gilt auch das Einladungsschreiben als dem Mitglied zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene E-Mail Adresse gerichtet ist;
- Anträge zur Tagesordnung sind bis spätestens zum Beginn der Mitgliederversammlung dem Vorstand einzureichen, ausgenommen hiervon sind Dringlichkeitsanträge, die mit dem Eintritt von Ereignissen begründet werden, welche nach Ablauf der Antragsfrist eingetreten sind.
- Anträge auf Satzungsänderung durch die ordentliche Mitgliederversammlung müssen dem Vorstand spätestens bis zum Ablauf des Geschäftsjahres schriftlich zugegangen sein. Sie sind vom Vorstand in die Tagesordnung aufzunehmen.
- Die Mitgliederversammlung regelt die Angelegenheiten des Vereins, soweit sie nicht von einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind. Insbesondere obliegen ihr:
- Wahl des Vorstandes und des Präsidiums
- Entgegennahme des Jahresberichts
- Genehmigung der Jahresabrechnung
- Erteilung der Entlastung für Präsidium und Vorstand, wobei der Finanzreferent gesondert zu entlasten ist
- Wahl des Kassenprüfers
- Festlegung der Mitgliedsbeiträge
- Die Mitgliederversammlung wird nach Möglichkeit mit Vorträgen aller Art entsprechend den Vereinszwecken verbunden.
(4)
- Abstimmungen und Wahlen erfolgen durch Handaufheben oder auf Antrag mindestens eines Mitgliedes, in verdeckter Form.
- Bei Abstimmungen entscheidet, wenn durch die Satzung nichts anderes bestimmt ist die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat: Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, ist in einem zweiten Wahlgang mit denselben Kandidaten gewählt wer die meisten abgegebenen gültigen Stimmen erhält. Bei gleicher Stimmenzahl finden Stichwahlen statt wobei gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhält.
- Der Vorstand kann auf entsprechenden Beschluss der Mitgliederversammlung auch ganz oder teilweise – als Gruppe in einem Wahlgang gewählt werden. Hierzu ist erforderlich, dass die satzungsmäßigen Funktionen der Vorstände nach § 9 Abs.1 a-e den einzelnen Kandidaten bereits vor der Wahl zugeordnet werden. Die Gruppe ist gewählt, wenn sie mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen.
Erhält die Gruppe weniger Stimmen oder kommt die Gruppenwahl aus anderen Gründen nicht zustande, wird der Vorstand nach Buchstabe (c) in Einzelwahlen gewählt.
(5) Über jede Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse, ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Schriftführer und vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
§ 8 Die außerordentliche Mitgliederversammlung
- Die außerordentliche Mitgliederversammlung findet statt, wenn
- der Vorstand die Einberufung mit Rücksicht auf die Lage des Vereins oder auf außergewöhnliche Ereignisse für erforderlich hält;
- die Einberufung von mindestens einem Fünftel der ordentlichen Vereinsmitglieder, unter Angabe des Beratungsgegenstandes, insbesondere des § 3 Abs. 4 lit. c., schriftlich gefordert wird; (c) die Einberufung vom Präsidiums gefordert wird.
- Für die Durchführung der außerordentlichen Mitgliederversammlung gelten im Übrigen die Vorschriften des § 7.
§ 9 Der Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
- dem Vorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Finanzreferenten
- dem Schriftführer
- weiteren Mitgliedern nach Maßgabe der Vereinsaufgaben;
- Die Mitglieder des Vorstandes müssen Mitglieder des Vereins sein. Der Vorstand kann weitere Mitglieder, zur Beratung hinzuziehen.
- Die Mitglieder des Vorstandes werden auf Vorschlag des Präsidiums und der Mitgliederversammlung für jeweils ein Jahr gewählt. Wiederwahl ist möglich.
Ein Mitglied darf nicht zugleich dem Vorstand und dem Präsidium angehören. Die Amtszeit beginnt und endet in der Regel mit dem Ablauf des Monats, in dem die ordentliche Mitgliederversammlung stattfindet.
- Scheidet während des Geschäftsjahres ein Vorstandsmitglied aus, so wird es durch Zuwahl des Vorstandes ersetzt, bis die nächste Mitgliederversammlung neuerlich den Vorstand wählt.
- Der Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich in allen Angelegenheiten, jeweils zwei Mitglieder des Vorstandes sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand führt die Geschäfte und verwaltet das Vereinsvermögen gemäß den Bestimmungen der Satzung unter Beachtung der Beschlüsse des Präsidiums und der Mitgliederversammlung. Der Vorstand kann einzelne Vereinsmitglieder mit der Führung laufender oder bestimmter Geschäfte betrauen. Er hat insbesondere einen jährlichen Rechenschaftsbericht anzufertigen, der spätestens zwei Wochen vor der ordentlichen Hauptversammlung dem Präsidium zur Genehmigung vorliegen muss.
- Beschlüsse des Vorstandes werden mit einfacher Mehrheit in Vorstandssitzungen oder durch schriftliche oder mündliche Übereinstimmung aller Vorstandsmitglieder gefasst. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende des Vorstandes.
- Über die Verhandlungen des Vorstandes und über außerhalb von Vorstandssitzungen gefasste Beschlüsse sind Niederschriften anzufertigen, die vom Schriftführer und dem Vorsitzenden zu unterzeichnen sind.
§ 10 Das Präsidium
- Das Präsidium soll aus mindestens vier Mitgliedern bestehen, die selbst ordentliche Mitglieder sind.
- Die Mitglieder des Präsidiums werden von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag der Mitglieder hin auf zwei Jahre gewählt,
- Das Präsidium regelt die Fragen seiner Geschäftsordnung und Aufgabenverteilung selbständig. Es soll den Vorstand beraten. Es nimmt außerdem die ihm durch Satzung oder Beschlussfassung der Mitgliederversammlung übertragenen besonderen Aufgaben war. Es genehmigt insbesondere den Rechenschaftsbericht des Vorstands, nach § 9 Abs. 6 und schlägt dessen Entlastung vor.
- Über wichtige Vereinsangelegenheiten entscheiden Präsidium und Vorstand in gegenseitigem Einvernehmen. Dazu gehören insbesondere
- Vorschläge an die Mitgliederversammlung zur Beitragsänderung
- Entscheidungen über die Verwendung großer Teile des Vereinsvermögens
- Vorschläge an die Mitgliederversammlung zu Satzungsänderungen und zur Vereinsauflösung
- Sitzungen des Präsidiums sollen mindestens einmal jährlich unter Angabe der Tagesordnung von einem Präsidiumsmitglied einberufen werden.
§ 11 Der Kassenprüfer
- Der Kassenprüfer wird von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt.
- Der Kassenprüfer hat die Jahresabrechnung und den Bericht des Finanzreferenten auf Ordnungs- und Satzungsmäßigkeit hin zu prüfen. Die Jahresabrechnung beinhaltet auch die Mittel des Fonds zur Unterstützung sozial bedürftiger Studenten der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Kreditwirtschaft.
- Zur Prüfung der Jahresabrechnung hat der Finanzreferent die Unterlagen und Belege zusammen mit seinem Rechenschaftsbericht dem Kassenprüfer
- mindestens vier Wochen vor der Mitgliederversammlung zur Prüfung vorzulegen.
- Über die Prüfung fertigt der Kassenprüfer ein Protokoll und einen Prüfbericht an. Der Bericht des Kassenprüfers ist bei der Mitgliederversammlung zu verlesen.
- Bei ordnungs- und satzungsmäßiger Rechnungsführung schlägt der Kassenprüfer der Mitgliederversammlung die Entlastung des Finanzreferenten vor.
§ 12 Satzungsänderung und Auflösung des Vereins
- Eine Änderung der Satzung sowie die Auflösung des Vereins kann durch die Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegeben gültigen Stimmen beschlossen werden; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen, Die Auflösung des Vereins kann nur von einer ausschließlich zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Universitätsbund Hohenheim e. V. in 70599 Stuttgart, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke insbesondere im kreditwirtschaftlichen Bereich zu verwenden hat.
§ 14 Übergangsbestimmungen
Die Satzung tritt mit dem Eintrag des Vereins in das Vereinsregister in Kraft.
STATUT des Fonds zur Unterstützung sozial bedürftiger Studenten des Studienfaches Kreditwirtschaft
§ 1 Name, Rechnungszeitraum
- Der Name des Fonds ist „Fonds zur Unterstützung sozial bedürftiger Studenten der Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Kreditwirtschaft“ (im Folgenden: Sozialfonds).
- Der Sozialfonds ist ein unselbständiger Teil des Kreditwirtschaftlichen Colloquium Hohenheim e.V. (im Folgenden KCH) und wird von diesem als eigenes Vermögen verwaltet, Der Rechnungszeitraum des Sozialfonds ist identisch mit dem Geschäftsjahr des KCH.
§ 2 Zweck des Fonds
- Der Sozialfonds verfolgt den Zweck, sozial bedürftige Studenten des Studienganges Wirtschaftswissenschaften, insbesondere der Vertiefungsrichtung Bank-, Finanz- und Kreditwirtschaft, bei ihrem Studium sowie bei studienunterstützenden Aktivitäten zu fördern. Hierunter sind auch Personen zu fassen, die sich mit Studien zum Zwecke der Anfertigung von Dissertationen, Habilitationen oder anderer wissenschaftlicher Arbeiten befassen.
- Der Sozialfonds dient damit ausschließlich und unmittelbar mildtätigen Zwecken im Sinne der Abgabenordnung.
§ 3 Mittelaufbringung und –verwendung
- Die für das Erreichen der Fondsziele erforderlichen Mittel werden durch Zuwendungen und Spenden von Freunden der Kreditwirtschaft erbracht.
- Die Mittel des Sozialfonds dienen ausschließlich den in §2 genannten Zwecken. Die Bewilligung von Fondsmitteln erfolgt ausschließlich auf Beschluss des Kuratoriums.
- Die Förderungsanträge werden durch das Kuratorium nach Maßgabe der Satzung geprüft. Dies soll anhand der Kriterien Sozialbedürftigkeit, Förderungswürdigkeit des Projektes und Förderungswürdigkeit des Antragstellers erfolgen, Die Sozialbedürftigkeit bemisst sich nach den, dem Studenten tatsächlich zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln. Dabei kann das Kuratorium eine elternunabhängige Betrachtung anstellen, wenn glaubhaft gemacht wird, dass eine ausreichende finanzielle Unterstützung, nicht durch elterliche Zuwendungen zu erwarten ist. Bei der Beurteilung der sozialen Bedürftigkeit sind die Bestimmungen des § 53 Abgabenordnung maßgebend.
- Bei der Mittelanlage ist eine konservative Anlagepolitik zugrunde zu legen.
- Die Ausführung von Zahlungsvorgängen und die technische Abwicklung der Mittelbetreuung obliegen dem Finanzreferenten des KCH.
§ 4 Kuratorium
- Das Kuratorium besteht aus 7 Mitgliedern:
- zwei Präsidiumsmitgliedern des KCH,
- zwei weiteren Mitgliedern des KCH,
- dem aktuellen Finanzvorstand und dem Vorsitzenden des KCH,
- dem aktuellen Kassenprüfer des KCH.
- Die zu wählenden Mitglieder des Kuratoriums (lit. a) und lit. b) ) werden von der Mitgliederversammlung des KCH auf Vorschlag des Vorstands hin für zwei Jahre gewählt. Die anderen Mitglieder des Kuratoriums gehören diesem Kraft Amtes an.
- Das Kuratorium, welches über die Mittelverwendung entscheidet, bestimmt einstimmig über die Förderhöhe und Förderdauer.
- Das Kuratorium ist für die Kontrolle der zweckgemäßen Verwendung der Mittel sowie dem ordnungsgemäßen Ablauf der Förderung zuständig.